Beiträge/Gebühren


Gemäß dem Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung über gemeinsame Bildungsprogramme von Hochschuleinrichtungen mit Hochschuleinrichtungen im Ausland und Artikel 46 des Gesetzes Nr. 2547 unterliegen die Studierende der gemeinsamen Diplomprogramm der bestehenden Programme, die in assoziierten, Bachelor- und Masterprogrammen von Hochschuleinrichtungen eingeschrieben sind und gemeinsame Programme gemäß Absatz 1 fortsetzen, den an die Hochschuleinrichtung im Inland zu zahlenden Studiengebühren. Diese Studierende zahlen in Bezug auf die Studiengebühren im Ausland nur die Studiengebühren, die von der Hochschule im Ausland für den Zeitraum ihres Studiums im Ausland festgelegt wurden, außer im Fall einer Bestimmung im Protokoll, dass keine Studiengebühren von Studenten erhoben werden. Die Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 gelten jedoch nicht für gemeinsame Programme, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, und sie zahlen während ihres Auslandsstudiums keine Studiengebühren an unsere Universität.